In diesem Beitrag zeigen wir Dir, wer unter CBAM fällt, was in der ersten Jahreserklärung stehen muss und welche Daten Dein ERP dafür schon ab heute festhalten sollte.
Was ist CBAM – und was gilt seit 2026?
CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism, auf Deutsch CO₂-Grenzausgleichssystem. Die Idee: Wer bestimmte Waren aus Ländern außerhalb der EU einführt, zahlt für die CO₂-Emissionen, die bei ihrer Herstellung entstanden sind – ähnlich wie Hersteller in der EU im Emissionshandel. Diese Emissionen heißen im Gesetz graue Emissionen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Regelphase. Erfasst sind sechs Warengruppen:
- Zement
- Eisen und Stahl, bis hin zu Schrauben, Rohren und Konstruktionsteilen
- Aluminium
- Düngemittel
- Wasserstoff
- Strom
Welche Ware genau dazugehört, entscheidet die Zolltarifnummer, der sogenannte KN-Code. Die Liste steht in Anhang I der CBAM-Verordnung.
Im Oktober 2025 hat die EU CBAM mit der Verordnung (EU) 2025/2083 deutlich vereinfacht. Die wichtigste Änderung für den Mittelstand: eine Schwelle von 50 Tonnen im Jahr.
Bist Du betroffen?
Ja, wenn Du in einem Kalenderjahr mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren einführst. Gezählt wird die Eigenmasse, also das Gewicht der Ware ohne Verpackung, und zwar zusammengerechnet über alle KN-Codes. Strom und Wasserstoff zählen nicht zur Schwelle – wer sie einführt, ist ab der ersten Einfuhr dabei.
Wichtig ist dabei: Überschreitest Du die Schwelle, gilt CBAM nicht nur für die Tonnen darüber, sondern für alles, was Du in diesem Jahr eingeführt hast. Wer erwartet, über 50 Tonnen zu kommen, muss den Status als zugelassener CBAM-Anmelder beantragen, bevor er einführt. In Deutschland ist dafür die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig.
Wer seinen Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt hat, darf vorläufig weiter einführen, bis über den Antrag entschieden ist. Wer die Schwelle ohne Zulassung überschreitet, muss mit Sanktionen rechnen.
Wer ist betroffen – und wer nicht?
Betroffen sind beispielsweise:
- ein Großhändler für Befestigungstechnik, der Schrauben aus Asien einführt
- ein Metallbauer, der Stahlprofile und Konstruktionsteile außerhalb der EU kauft
- ein Hersteller, der Aluminium als Rohstoff aus Drittländern bezieht
- ein Landhandel, der Düngemittel direkt importiert
Nicht betroffen sind beispielsweise:
- Unternehmen, die CBAM-Waren bei einem Händler in der EU kaufen, der selbst einführt
- Einführer, die im Kalenderjahr zusammen höchstens 50 Tonnen einführen
- Waren, die nicht in Anhang I stehen, etwa fertige Maschinen
- Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
Auch wer unter der Schwelle bleibt, hat eine Aufgabe: In der Zollanmeldung musst Du auf die Befreiung hinweisen. Und Du solltest wissen, wie viel Du schon eingeführt hast – denn die Schwelle gilt für das ganze Jahr.
Was steht in der ersten Jahreserklärung?
Jeder zugelassene CBAM-Anmelder legt bis zum 30. September eine CBAM-Erklärung für das Vorjahr vor, zum ersten Mal bis zum 30. September 2027 für das Jahr 2026. Sie enthält:
- Die Mengen: jede eingeführte Warenart in Tonnen, auch die Einfuhren unterhalb der Schwelle.
- Die grauen Emissionen: in Tonnen CO₂e je Tonne Ware.
- Die Zertifikate: wie viele CBAM-Zertifikate Du dafür abgeben musst.
- Die Prüfberichte: wenn Du mit tatsächlichen Emissionswerten rechnest.
Die Erklärung gibst Du über das CBAM-Register der EU ab. Du darfst dafür auch jemanden beauftragen – verantwortlich bleibst Du.
Wann kaufst Du Zertifikate?
CBAM-Zertifikate gibt es ab dem 1. Februar 2027 über eine zentrale Plattform der Mitgliedstaaten. Bis zum 30. September 2027 gibst Du die Zertifikate für 2026 ab.
Ab 2027 kommt eine zweite Pflicht dazu: Am Ende jedes Quartals müssen auf Deinem Konto Zertifikate für mindestens 50 Prozent der grauen Emissionen liegen, die Du seit Jahresbeginn eingeführt hast. Wer die Menge nur einmal im Jahr zusammenrechnet, merkt das zu spät.
Tatsächliche Emissionen oder Standardwerte?
Die grauen Emissionen ermittelst Du auf einem von zwei Wegen:
- Standardwerte: Die EU-Kommission hat Werte je Ware veröffentlicht. Damit brauchst Du keine Daten vom Hersteller. Die Werte enthalten allerdings einen Aufschlag – genau rechnen lohnt sich also, wo der Hersteller liefern kann.
- Tatsächliche Emissionen: Der Hersteller liefert die Werte seiner Anlage. Dann muss ein akkreditierter Prüfer sie prüfen, und Du bewahrst zusätzlich auf, aus welcher Anlage die Ware stammt, wer sie betreibt und was der Prüfbericht sagt.
Hat der Hersteller in seinem Land schon einen CO₂-Preis gezahlt, kannst Du ihn unter Umständen anrechnen. Dafür brauchst Du allerdings Nachweise, die eine unabhängige Person bestätigt.
Was heißt das für Dein ERP?
CBAM ist kein Formular für September – es ist eine Datenfrage für jede einzelne Einfuhr. Denn alles, was in der Erklärung steht, entsteht beim Einkauf und beim Wareneingang. Vier Dinge sollten dort stimmen:
- Die Zolltarifnummer am Artikel. Nur mit ihr erkennst Du, ob eine Ware unter CBAM fällt.
- Eigenmasse und Ursprungsland je Einfuhr. Aus diesen Angaben entstehen Schwelle, Erklärung und Quartalsbestand.
- Der Hersteller und seine Anlage. Wer mit tatsächlichen Emissionen rechnen will, braucht diese Angaben je Lieferung, nicht je Lieferant.
- Ein laufender Zähler. Eine Auswertung, die zeigt, wie viele Tonnen CBAM-Waren Du im Jahr schon eingeführt hast – und wie nah Du der Schwelle bist.
Entscheidend ist dabei nicht das Werkzeug für die Erklärung, sondern der Weg der Daten. Wenn Zoll, Einkauf und Buchhaltung dieselben Mengen sehen, lässt sich die Erklärung aus dem System ziehen statt aus Tabellen. Wie wir Daten zwischen ERP und Fachanwendungen verbinden, zeigen wir auf der Seite Business Central Schnittstellen.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Ein Großhändler führt 2026 insgesamt 40 Tonnen Schrauben und 20 Tonnen Stahlrohre aus Drittländern ein. Zusammen sind das 60 Tonnen. Er muss zugelassener CBAM-Anmelder sein und bis zum 30. September 2027 eine Erklärung für alle 60 Tonnen abgeben.
Beispiel 2: Ein Metallbauer bezieht 30 Tonnen Aluminiumprofile im Jahr direkt aus der Türkei. Er bleibt unter der Schwelle und ist befreit. Er weist in der Zollanmeldung darauf hin und behält die Menge im Blick, denn ein zusätzlicher Großauftrag kann ihn über 50 Tonnen bringen.
Beispiel 3: Ein Maschinenbauer führt fertige Maschinen ein. Maschinen stehen heute nicht in Anhang I. Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 allerdings vorgeschlagen, CBAM auf bestimmte nachgelagerte Produkte auszuweiten. Beschlossen ist das noch nicht – beobachten lohnt sich trotzdem.
Ist es bei Dir Zeit, CBAM anzugehen?
Spätestens dann, wenn Du eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten kannst:
- Kaufst Du Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel direkt außerhalb der EU ein?
- Weißt Du nicht genau, wie viele Tonnen davon Du 2026 eingeführt hast?
- Fehlen an Deinen Artikeln Zolltarifnummern oder Ursprungsländer?
- Liegen Deine Einfuhrdaten beim Spediteur statt in Deinem System?
- Hast Du von Deinen Lieferanten noch keine Emissionswerte angefragt?
Was Du jetzt tun solltest
- Zieh alle Einfuhren 2026 mit KN-Codes aus Anhang I aus Deinem System oder von Deinem Spediteur.
- Rechne die Eigenmasse zusammen. Sie entscheidet, ob Du eine Erklärung abgeben musst.
- Prüf, ob Du zugelassener CBAM-Anmelder bist oder sein müsstest.
- Frag Deine größten Lieferanten, ob sie tatsächliche Emissionswerte mit Prüfbericht liefern können. Sonst rechnest Du mit Standardwerten.
- Plan, wie Du ab 2027 zum Quartalsende weißt, wie viele Zertifikate auf dem Konto liegen müssen.
Unser Blick
CBAM betrifft im Mittelstand weniger Unternehmen, als der Name vermuten lässt – die 50-Tonnen-Schwelle nimmt viele heraus. Wer aber betroffen ist, braucht belastbare Zahlen je Einfuhr, und zwar das ganze Jahr über. Genau hier liegt der Hebel: Die Daten sind meist schon da, nur verteilt auf Einkauf, Zoll und Buchhaltung. Wir bei XCLRTD bringen sie an einer Stelle zusammen, damit die Erklärung im September kein Projekt mehr ist, sondern eine Auswertung.
Die CBAM-Erklärung ist keine Zollformalität – sie ist ein Spiegel Deiner Stammdaten. Wer heute sauber erfasst, gibt im September 2027 ab, ohne zu suchen.