In diesem Beitrag zeigen wir Dir, wer ab wann eine Sorgfaltserklärung abgibt, wer nicht mehr, was sich 2026 noch geändert hat und welche Daten Dein ERP dafür führen muss.
Was gilt ab dem 30. Dezember 2026?
Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, betrifft sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz – und die Erzeugnisse daraus, die in ihrem Anhang I stehen, von Schokolade bis zum Möbelstück. Ab dem 30. Dezember 2026 – für viele kleine Unternehmen ein halbes Jahr später – dürfen solche Erzeugnisse nur noch dann in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
- Entwaldungsfrei. Die Rohstoffe stammen von Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden.
- Legal. Sie wurden nach dem Recht des Erzeugerlandes erzeugt.
- Erklärt. Für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor – oder eine vereinfachte Erklärung.
Abgegeben wird die Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem, das auf der Plattform TRACES der EU-Kommission läuft. Nach dem Einreichen bekommst Du eine Referenznummer. Sie begleitet die Ware durch die Lieferkette und muss beim Import oder Export dem Zoll vorliegen. In Deutschland prüft die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, kurz BLE.
Musst Du eine Sorgfaltserklärung abgeben?
Ja, wenn Du ein solches Erzeugnis als Erster auf den EU-Markt bringst oder es aus der EU ausführst. Die Verordnung nennt Dich dann Marktteilnehmer. Typisch ist das der Importeur, der Kaffee, Kakao oder Holzmöbel aus einem Drittland einführt, oder ein Betrieb, der Holz aus eigenem Wald in der EU erstmals verkauft.
Nein, wenn Du die Ware von jemandem in der EU kaufst, der sie schon in Verkehr gebracht hat, und sie weiterverarbeitest oder weiterverkaufst. Seit der Änderung vom Dezember 2025 bist Du dann nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler – und gibst keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ab. Die BLE fasst es knapp zusammen: Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben.
Wichtig ist dabei: Keine Erklärung heißt nicht keine Pflicht. Auch nachgelagert musst Du belegen können, woher die Ware kam und wohin sie ging.
Ab wann gilt was?
- 30. Dezember 2026: große und mittlere Unternehmen.
- 30. Dezember 2026: auch Kleinst- und Kleinunternehmen, wenn es um Holz und Holzerzeugnisse aus der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung geht.
- 30. Juni 2027: alle anderen Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren.
- 30. Dezember 2027: Erzeugnisse, die 2026 neu in die Liste kamen – löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate, gefrorene Rinderzungen.
Die Größenklassen folgen der EU-Bilanzrichtlinie. Wer Holz in Verkehr bringt, sollte sich deshalb nicht auf den Juni 2027 verlassen – für ihn gilt oft schon der Dezember.
Was hat sich 2026 noch geändert?
Am 17. September 2026 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 erschienen, einen Tag später trat sie in Kraft. Sie ändert, welche Erzeugnisse überhaupt unter die EUDR fallen.
Herausgenommen wurden unter anderem:
- Häute, Felle und Leder von Rindern
- runderneuerte Reifen, Förderbänder und Treibriemen aus Kautschuk
- Sojabohnen zur Aussaat
- Sitze für Flugzeuge und Kraftfahrzeuge
Klargestellt ist außerdem: Einwegverpackungen, die nur dazu dienen, ein anderes Erzeugnis zu stützen, zu schützen oder zu tragen, und mit ihm zusammen angeboten werden, fallen nicht unter die Verordnung. Das betrifft etwa die Holzpalette unter der Maschine oder den Karton um das Produkt. Für Mehrwegverpackungen gilt dasselbe ab dem Moment, in dem sie so eingesetzt werden. Wer Paletten oder Kisten dagegen als eigene Ware verkauft, bleibt betroffen. Ähnliche Klarstellungen gibt es für Muster, Abfall und gebrauchte Erzeugnisse.
Was steht in einer Sorgfaltserklärung?
Die Sorgfaltserklärung ist kein Freitext, sondern ein Datensatz. Sie enthält:
- Name und Anschrift des Marktteilnehmers, bei Import und Export die EORI-Nummer
- den HS-Code, eine Beschreibung mit Handelsbezeichnung und die Menge – bei Import und Export in Kilogramm Eigenmasse
- das Erzeugerland und die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die Rohstoffe erzeugt wurden
- die Bestätigung, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde
Die Geolokalisierung ist der anspruchsvollste Teil. Gemeint sind Koordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen; bei Grundstücken über vier Hektar – außer bei Rindern – ein Polygon, das den Umriss beschreibt. Im Informationssystem lassen sich diese Daten als GeoJSON-Datei hochladen, einem offenen Format für Geodaten. Die Erklärung bewahrst Du fünf Jahre auf.
Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Ländern mit geringem Risiko gibt es eine einmalige vereinfachte Erklärung. Sie bekommen eine Identifikationsnummer, die an die Stelle der Referenznummer tritt, und dürfen statt Koordinaten die Postanschrift ihrer Grundstücke angeben.
Was heißt das für Dein ERP?
Die EUDR ist kein Formular – sie ist eine Kette von Nummern. Denn jede Referenznummer muss mit der Ware wandern: vom Lieferanten in den Wareneingang, vom Lager auf den Lieferschein, vom Lieferschein zu Deinen Kund:innen. Wer diese Kette außerhalb des ERP führt, verliert sie beim ersten Teillieferschein.
Konkret braucht es:
- Am Artikel: ein Kennzeichen, ob er unter die EUDR fällt, den HS-Code und den Rohstoff.
- An Charge oder Wareneingang: Referenz- oder Identifikationsnummer, Erzeugerland und, wenn Du selbst Marktteilnehmer bist, die Geodaten der Grundstücke Deines Lieferanten.
- An Lieferant und Kunde: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse – genau die Angaben, die nachgelagerte Unternehmen fünf Jahre lang vorhalten müssen.
- Auf den Verkaufsbelegen: die Referenznummern der Ware, die Du lieferst. Als Marktteilnehmer bist Du verpflichtet, sie weiterzugeben.
Ehrlich gesagt: Wer nachgelagert kauft und verkauft, braucht selten eine Schnittstelle. Zusätzliche Felder an Charge und Beleg, eine Übernahme im Wareneingang, ein Andruck auf dem Lieferschein – das ist meist Einrichtung. Programmiert wird dort, wo Du selbst Marktteilnehmer bist und viele Erklärungen abgibst. Dann lohnt es sich, sie direkt aus dem ERP an das Informationssystem zu senden. Die EU-Kommission stellt dafür eine API bereit, also eine Maschinenschnittstelle, und hat ihre technischen Spezifikationen im Juli 2026 aktualisiert. Wie wir solche Anbindungen in Business Central bauen, zeigen wir auf der Seite Business Central Schnittstellen.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Ein Möbelhändler importiert Holzstühle aus einem Drittland. Er ist Marktteilnehmer und braucht vor der Zollanmeldung eine Sorgfaltserklärung, deren Referenznummer er dem Zoll mitgibt. Ist er ein großes oder mittleres Unternehmen, gilt das ab dem 30. Dezember 2026.
Beispiel 2: Eine Kaffeerösterei kauft Rohkaffee bei einem Importeur in Hamburg. Sie gibt keine Sorgfaltserklärung ab. Sie speichert aber die Referenznummern ihres Lieferanten und weiß, an wen sie den Kaffee verkauft hat. Ist sie kein KMU, registriert sie sich zusätzlich im Informationssystem.
Beispiel 3: Ein Maschinenbauer verschickt seine Anlagen auf Einweg-Holzpaletten. Die Paletten dienen nur dem Transport und werden mit der Maschine geliefert – sie fallen seit der Klarstellung vom September nicht unter die EUDR.
Beispiel 4: Ein Hersteller von Lederwaren importiert gegerbtes Rindsleder und hatte sich auf Geodaten der Rinderbetriebe eingestellt. Seit dem 18. September 2026 sind Häute, Felle und Leder aus dem Anwendungsbereich gestrichen.
Was Du jetzt tun solltest
- Prüf Deine Artikel gegen Anhang I in der seit September geltenden Fassung. Er entscheidet, ob Du überhaupt betroffen bist.
- Kläre je Warenstrom Deine Rolle: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
- Bestimm Deine Frist: Unternehmensgröße, Rohstoff und Holz-Sonderregel entscheiden zwischen Dezember 2026 und Juni 2027.
- Frag Deine Lieferanten, ab wann und in welcher Form sie Referenznummern und Geodaten liefern.
- Leg im ERP die Felder an, in denen die Nummern ankommen und weiterwandern – und test die Kette mit einer echten Lieferung.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Die EUDR wurde seit 2023 mehrfach geändert. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung samt Delegierter Verordnung.
Unser Blick
Wir bei XCLRTD sehen in der EUDR weniger eine Meldepflicht als eine Frage der Rückverfolgbarkeit. Wer heute schon Chargen, Lieferanten und Belege sauber verknüpft, hat die halbe Arbeit getan – es fehlt nur die Nummer, die mitwandert. Gemeinsam schauen wir, wo in Deinem System die Kette reißt, und schließen sie dort. Denn Nachweise entstehen nicht am Jahresende, sondern bei jedem Wareneingang.
Verkaufst Du verpackte Ware, lohnt sich derselbe Blick auf die Verpackungen: Seit August gilt auch die EU-Verpackungsverordnung PPWR mit eigenen Daten je Verpackung.
Eine Sorgfaltserklärung ist kein Dokument – sie ist ein Datensatz, der mit der Ware reist. Wer ihn im ERP führt, liefert im Januar ohne Nachfragen.