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Seit 12. August 2026

EU-Verpackungsverordnung PPWR und VerpackDG. Welche Daten Dein ERP je Verpackung jetzt kennen muss

Verpackungen standen im ERP lange am Rand – ein Gewicht für die Mengenmeldung, einmal im Jahr hochgerechnet. Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR, in Deutschland zusammen mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG. Die gute Nachricht vorweg: Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung bleiben, wie Du sie kennst. Entscheidend ist vielmehr, dass die neuen Nachweise je Verpackung Daten brauchen, die heute oft in Tabellen außerhalb des Systems liegen – oder nirgends.

Janosch Grellner · · 8 Min. Lesezeit

In diesem Beitrag geben wir Dir einen Überblick über Pflichten und Fristen, erläutern, wer wofür verantwortlich ist, und zeigen, welche Felder und Schnittstellen Dein ERP dafür braucht.

Was hat sich am 12. August 2026 geändert?

Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit dem 12. August 2026 – unmittelbar, in jedem Mitgliedstaat. Am selben Tag ist in Deutschland das VerpackDG in Kraft getreten und hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bringt es auf den Punkt: Die grundlegenden Pflichten für systembeteiligungspflichtige Verpackungen – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung – bleiben bestehen.

Neu ist vor allem eine Unterscheidung, die es vorher so nicht gab. Die Verantwortung liegt nicht mehr bei einer Rolle, sondern bei zweien:

  • Erzeuger ist, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er verantwortet die Konformität – mit technischer Dokumentation und EU-Konformitätserklärung.
  • Hersteller ist, wer verpackte Ware in einem Land erstmals bereitstellt, ob als Erzeuger, Importeur oder Händler. Er trägt dort die Herstellerverantwortung: Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung.

In vielen Fällen ist beides dasselbe Unternehmen. Dann gelten beide Pflichtenpakete.

Was muss jetzt je Verpackung vorliegen?

Bevor ein Erzeuger eine Verpackung in Verkehr bringt, führt er das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt eine EU-Konformitätserklärung aus. So steht es in Artikel 15 der PPWR. Die Dokumentation beschreibt die Verpackung und ihren Zweck, die Materialien der Bauteile, die angewandten Normen, und sie enthält Prüfberichte.

Drei Details machen daraus ein Datenthema:

  1. Jede Verpackungsart braucht eine eigene Erklärung. Sie trägt eine eindeutige Kennung der Verpackung.
  2. Die Unterlagen müssen lange verfügbar bleiben – fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen bei Einwegverpackungen, zehn Jahre bei wiederverwendbaren.
  3. Die Behörde kann sie anfordern. Dann hast Du zehn Tage, um sie vorzulegen.

Dazu kommt: Verpackungen tragen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation. Name und Postanschrift des Erzeugers stehen auf der Verpackung oder sind über einen QR-Code abrufbar.

Was bleibt bei Registrierung und Mengenmeldung?

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleibt Pflicht, ebenso die Beteiligung an einem System und die Datenmeldung. Gemeldet werden der Name des Systems, die Materialarten – etwa Papier, Pappe und Karton, Kunststoffe, Eisenmetalle, Glas – und die Mengen je Material in Kilogramm mit drei Nachkommastellen, dazu Zeitraum und Registrierungsnummer. Jede Meldung an Deinen Systembetreiber hinterlegst Du 1:1 auch in LUCID.

Wer bestimmte Mengen im Jahr überschreitet – 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen Leichtverpackungen –, gibt bis zum 15. Mai eine testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr ab. Für 2026 gilt eine Besonderheit: Die Erklärung folgt formal dem VerpackDG, inhaltlich noch dem Verpackungsgesetz.

Wer ist betroffen – und wer nicht?

Betroffen sind grundsätzlich:

  • Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen oder herstellen lassen
  • Hersteller, Importeure und Händler, die verpackte Ware in Deutschland erstmals bereitstellen – auch im Onlinehandel mit Versandkartons und Füllmaterial
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland und ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endabnehmer hier verkaufen: Sie müssen seit dem 12. August einen Bevollmächtigten benennen
  • Unternehmen mit Transport- und gewerblichen Verpackungen: Sie brauchen ab dem 1. Januar 2028 eine Zulassung der Zentralen Stelle

Nicht oder anders betroffen sind beispielsweise:

  • Kleinstunternehmen, die Verpackungen unter eigener Marke herstellen lassen: Ist ihr Lieferant in der EU ansässig, gilt er als Erzeuger – und erstellt die Nachweise.
  • Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden und bei Händlern auf Lager liegen. Sie müssen die neuen Anforderungen nach den Erwägungsgründen der Verordnung nicht erfüllen.

Welche Fristen kommen noch?

Die PPWR ist kein Stichtag, sondern ein Fahrplan. Mehrere Pflichten greifen erst, wenn die EU-Kommission die zugehörigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat. Deshalb steht bei ihnen „frühestens“:

  • 31. Dezember 2027: Bis dahin darfst Du Transport- und gewerbliche Verpackungen noch ohne Zulassung bereitstellen.
  • 12. Februar 2028: Wer Verkaufsverpackungen befüllt, beschränkt den Leerraum auf das Mindestmaß, das Schutz und Funktion brauchen.
  • Frühestens 12. August 2028: Verpackungen tragen eine harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen zur Materialzusammensetzung.
  • Frühestens 1. Januar 2030: Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen haben höchstens 50 % Leerraum. Füllmaterial wie Papier oder Luftpolster zählt dabei als Leerraum. Ab demselben Zeitpunkt müssen Verpackungen recyclingfähig nach den Leistungsstufen A, B oder C sein.

Was heißt das für Dein ERP?

Die PPWR ist kein Formular – sie ist ein Stammdatenthema. Denn fast jede Pflicht setzt voraus, dass Du für jede Verpackung weißt, woraus sie besteht, wie viel sie wiegt und wie oft sie Dein Lager verlässt. Genau das weiß ein ERP. Wenn man es ihm sagt.

Je Verpackung braucht es fünf Angaben:

  1. Kennung und Art. Eine eindeutige Nummer, auf die sich Konformitätserklärung und Dokumentation beziehen, dazu die Art – Verkaufs-, Um-, Transport- oder E-Commerce-Verpackung – und ob sie Einweg oder Mehrweg ist.
  2. Materialien und Gewichte. Je Bestandteil das Material und sein Gewicht: Karton, Folie und Etikett einzeln, nicht als Summe.
  3. Rolle und Pflicht. Ob Du für diese Verpackung Erzeuger, Hersteller oder beides bist, und ob sie systembeteiligungspflichtig ist.
  4. Nachweise mit Datum. Der Verweis auf Konformitätserklärung und technische Dokumentation, dazu das Datum des ersten Inverkehrbringens. Daraus ergibt sich die Aufbewahrungsfrist.
  5. Maße und Volumen. Für den Leerraum ab 2030. Heute noch kein Muss – aber wer die Stammdaten jetzt anlegt, legt sie nur einmal an.

Am Artikel hängt dann, welche Verpackung in welcher Menge dazugehört. Versandkartons und Füllmaterial hängen oft nicht am Artikel, sondern an der Sendung. Sie gehören als eigene Packmittel ins System, sonst fehlen sie in der Meldung.

So entsteht die Mengenmeldung aus den Daten, die ohnehin da sind: verkaufte und versandte Mengen mal Verpackungsgewicht, summiert je Materialart, in Kilogramm mit drei Nachkommastellen.

Ehrlich gesagt: Vieles davon ist Einrichtung, nicht Programmierung. Zusätzliche Felder, eine Liste der Packmittel, eine Auswertung je Material – das lässt sich in den meisten ERP-Systemen konfigurieren. Programmiert wird dort, wo Mengen automatisch aus Verkaufs- und Versanddaten entstehen, Nachweise an Artikel und Belege gehängt oder Daten an den Systembetreiber übergeben werden sollen. Wie wir solche Übergaben in Business Central bauen, zeigen wir auf der Seite Business Central Schnittstellen.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Ein Hersteller von Reinigungsmitteln füllt in Flaschen mit eigenem Logo ab und verkauft über den Handel. Er ist Erzeuger und Hersteller zugleich. Er braucht je Flaschenart eine Konformitätserklärung und meldet seine Mengen weiter wie bisher – idealerweise aus denselben Stammdaten.

Beispiel 2: Ein Onlinehändler verschickt in drei Kartongrößen mit Papierpolster. Seine Kartons haben keine Artikelnummer, die Mengenmeldung rechnet er aus Einkaufsrechnungen hoch. Sobald die Packmittel als eigene Artikel an der Sendung hängen, entsteht die Meldung aus dem Versand – und ab 2030 zeigt dieselbe Stelle, wie viel Leerraum im Paket steckt.

Beispiel 3: Ein Händler mit Sitz in Österreich verkauft über seinen Shop direkt an Endkund:innen in Deutschland und hat hier keine Niederlassung. Seit dem 12. August braucht er einen Bevollmächtigten. Die Registrierung in LUCID bleibt trotzdem seine eigene Pflicht.

Ist es bei Dir Zeit, die Verpackungsdaten ins ERP zu holen?

Spätestens dann, wenn Du eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten kannst:

  1. Liegen die Gewichte Deiner Verpackungen in einer Tabelle außerhalb des ERP?
  2. Rechnest Du Deine Mengenmeldung aus Einkaufsmengen hoch statt aus Verkäufen?
  3. Weißt Du nicht auf Anhieb, für welche Verpackungen Du Erzeuger bist?
  4. Fehlt Versandmaterial als eigener Artikel in Deinem System?
  5. Bringst Du Transport- oder gewerbliche Verpackungen in Verkehr, die ab 2028 eine Zulassung brauchen?

Was Du jetzt tun solltest

  1. Kläre je Verpackung Deine Rolle: Erzeuger, Hersteller oder beides.
  2. Leg eine Liste aller Verpackungsarten an – mit Kennung, Material und Gewicht je Bestandteil.
  3. Frag bei zugekauften Verpackungen nach, wer Erzeuger ist und wo die Konformitätserklärung liegt.
  4. Prüf, ob Deine Mengenmeldung aus Verkaufs- und Versanddaten entsteht oder aus einer Schätzung.
  5. Plan die Zulassung für Transport- und gewerbliche Verpackungen, bevor die Übergangsfrist Ende 2027 ausläuft.

Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte dieses Beitrags dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Welche Rolle Du für welche Verpackung hast, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu mehreren Pflichten stehen die Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission noch aus.

Unser Blick

Wir bei XCLRTD sehen in der PPWR vor allem eine Datenfrage. Wer seine Verpackungen einmal sauber im ERP beschreibt, meldet Mengen, belegt Konformität und plant den Leerraum aus derselben Quelle – statt aus drei Tabellen. Gemeinsam schauen wir, welche Angaben Dein System schon kennt, und ergänzen die, die fehlen. Nicht mit einem weiteren Werkzeug neben dem ERP, sondern im ERP selbst.

Bringst Du auch Holz, Kaffee, Kakao oder andere Rohstoffe aus der Entwaldungsverordnung in Verkehr, kommt zum Jahresende eine zweite Datenpflicht dazu: die Sorgfaltserklärung nach der EUDR.

Eine Verpackung ist kein Beiwerk mehr – sie ist ein Artikel mit eigenen Pflichten. Wer ihre Daten heute ins System holt, meldet morgen aus einer Quelle.

Nächster Schritt

Lass uns Deine Verpackungsdaten gemeinsam ansehen

Welche Verpackungen Du in Verkehr bringst, welche Angaben Dein ERP schon kennt und woher Deine Mengenmeldung heute kommt – danach weißt Du, was Einrichtung ist und was gebaut werden muss. Unverbindlich, verständlich und mit Blick auf Deinen konkreten Ablauf.

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